Zweitwohnung in der Schweiz: Das müssen Sie wissen!

Immer mehr Menschen träumen von der eigenen Ferienimmobilie in der Schweiz, um diese als Zweitwohnsitz zu nutzen. Das ist durchaus möglich, aber an zahlreiche gesetzliche Vorgaben gebunden. Was Sie wissen müssen, wenn Sie an einer Zweitwohnung in der Schweiz interessiert sind, verrät Ihnen das Team vom Immobilienkiosk. 

Was ist ein Zweitwohnsitz?

Erst seit 1997 ist es Ausländern erlaubt, eine Ferienimmobilie in der Schweiz zu kaufen und diese als Zweitwohnsitz zu nutzen. Zweitwohnsitz bedeutet dabei: 

  • die Wohnung wird von einer Person genutzt, die keinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hat
  • der Hauptwohnsitz wird nicht abgemeldet

Da die hohe Nachfrage von Ausländern nach Zweitwohnungen in der Schweiz die Immobiliensuche für Einheimische deutlich erschwerte, dürfen nach einer Volksinitiative aus dem Jahr 2013 nur noch 20 Prozent aller Häuser als Ferienimmobilie genutzt werden. Um Leerständen und sinkenden Touristenzahlen vorzubeugen, sind Eigentümer zudem angehalten, ihre Immobilie in den Monaten, in denen sie diese nicht selbst nutzen, an andere Urlauber zu vermieten. 

Ab wann benötige ich eine Aufenthaltserlaubnis? 

Einen Zweitwohnsitz in der Schweiz können Sie bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen rund um das Thema Ferienimmobilie als Zweitwohnsitz. Grundsätzlich gilt: Sofern Ihr Aufenthalt in der Schweiz nicht geschäftlich bedingt ist, benötigen Sie für die ersten 90 Tage keine Aufenthaltsgenehmigung. Möchten Sie länger bleiben, müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die zunächst für fünf Jahre erteilt wird, und zwar unter folgenden Bedingungen: 

  • Sie können nachweisen, dass Sie finanziell unabhängig sind und eigenständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
  • Sie sind kranken- und unfallversichert.

Werde ich als zweitwohnsitznehmende Person in der Schweiz besteuert? 

Gemütlich eingerichtete Wohnung

Möchten Sie während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz arbeiten, benötigen Sie neben der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis. In diesem Fall unterliegen Sie der Steuerpflicht - ansonsten werden Sie nur dann besteuert, wenn Sie mehr als sechs Monate pro Jahr in der Schweiz leben. Alle anderen zweitwohnsitznehmende Personen gelten als Steuerausländer und müssen nur an ihrem Hauptwohnsitz Steuern zahlen. Bleiben Sie länger als ein Jahr, müssen Sie mitgeführte Autos und Motorräder ummelden und Ihren Führerschein umschreiben lassen. 

Zweitwohnsitz? Jetzt beraten lassen!

Sie wünschen weitere Informationen zum Thema Zweitwohnsitz in der Schweiz oder benötigen Unterstützung bei der Suche nach einer Zweitwohnung in Graubünden? Dann nehmen wir vom Immobilienkiosk in Chur uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder online und vereinbaren Sie einen Termin!

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